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575 CH-LU

§ 4 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Vollzug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Stipendiengesetz · Vollzug

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement vollzieht dieses Gesetz, soweit der Regierungsrat in der Verordnung keine andere Stelle als zuständig bezeichnet.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann den Vollzug dieses Gesetzes mittels Leistungsvereinbarung Organisationen des privaten Rechts übertragen.

3. Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 2 umschreiben die zu erfüllenden Aufgaben, die Qualität und das Ausmass der Aufgabenerfüllung, die dafür notwendigen Ressourcen und Infrastrukturen, die Abgeltung sowie die Verantwortlichkeiten und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Kantons.

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