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CH-LU
§ 3 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Stipendiengesetz · Zusammenarbeit
1. Der Kanton Luzern arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit den anderen Kantonen, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien zusammen.
2. Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten.