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CH-LU
§ 26 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)
Rechtspflege
§ 26 Stipendiengesetz
1. Entscheide nach diesem Gesetz können innert 30 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden.
2. Gegen Entscheide des zuständigen Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.