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575 CH-LU

§ 25 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Bearbeiten von Personendaten

Verfahren
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§ 25 Stipendiengesetz · Bearbeiten von Personendaten

1. Die für die Berechnung von Ausbildungsbeiträgen zuständige Stelle ist berechtigt, die für die Berechnung erforderlichen Personendaten bei Behörden einzuholen.

2. Sie kann die erforderlichen Steuerdaten von der kantonalen Steuerdatenbank gemäss § 135 des Steuergesetzes automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügungen notwendig ist.

3. Die zuständige Stelle darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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