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CH-LU
§ 24 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Rückerstattung von Beiträgen
Verfahren
§ 24 Stipendiengesetz · Rückerstattung von Beiträgen
1. Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten,
a. wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden,
b. wenn sie nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wurden,
c. bei einem Abbruch der Ausbildung, soweit sie für die verbleibende Studienzeit gewährt wurden.
2. Auf die Rückerstattung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
3. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er von der zuständigen Behörde nicht innert eines Jahres seit Kenntnis eines Rückerstattungsgrundes geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.