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575 CH-LU

§ 23 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Mitwirkungspflicht

Verfahren
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§ 23 Stipendiengesetz · Mitwirkungspflicht

1. Die gesuchstellende Person ist verpflichtet,

a. vollständige und wahre Angaben zu machen,

b. die erforderlichen Unterlagen beizubringen,

c. Änderungen massgebender Tatsachen unverzüglich zu melden.

2. Wer die Mitwirkungspflicht verletzt, verwirkt den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge. In leichten Fällen können die Ausbildungsbeiträge gekürzt werden.

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