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575 CH-LU

§ 22 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Gesuchseingabe und Beitragsauszahlung

Verfahren
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§ 22 Stipendiengesetz · Gesuchseingabe und Beitragsauszahlung

1. Ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge umfasst Angaben zur Person, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Ausbildung. Die gesuchstellende Person kann ausserdem dazu verpflichtet werden, einen Laufbahnentwurf zu erstellen.

2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Gesuchseingabe und die Beitragsauszahlung.

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