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575 CH-LU

§ 21 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Höchst- und Mindestansätze

Bemessung von Stipendien und Darlehen
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§ 21 Stipendiengesetz · Höchst- und Mindestansätze

1. Der Regierungsrat legt die Höchst- und die Mindestansätze der Ausbildungsbeiträge fest.

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