§ 2 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Grundsätze
§ 2 Stipendiengesetz · Grundsätze
1. Zur Erreichung der Wirkungsziele der Ausbildungsbeiträge orientiert sich der Kanton an folgenden Grundsätzen
a. Ausbildungsbeiträge sind Investitionen des Staates in seine Bürgerinnen und Bürger mit dem Ziel, einen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Nutzen zu stiften (Nutzenprinzip).
b. Ausbildungsbeiträge ergänzen die zumutbare Eigen- und Fremdleistung (Subsidiaritätsprinzip).
c. Die Wahrnehmung der Eigenverantwortung ist für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen Voraussetzung (Eigenverantwortungsprinzip).
d. Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen kann mit einer professionellen Ausbildungs- und Finanzierungsberatung verbunden werden (Beratungsprinzip).
e. Alle Bildungswege werden grundsätzlich gleich behandelt (Gleichbehandlungsprinzip).