§ 19 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Berechnung des finanziellen Bedarfs
§ 19 Stipendiengesetz · Berechnung des finanziellen Bedarfs
1. Der finanzielle Bedarf der Person in Ausbildung berechnet sich anhand einer Fehlbetragsrechnung. Der Ausbildungsbeitrag entspricht dem Fehlbetrag. § 21 bleibt vorbehalten.
2. Der Regierungsrat regelt die Berechnung nach folgenden Grundsätzen
a. Der Fehlbetrag der Person in Ausbildung wird durch ein Budget ermittelt. Dabei werden der zumutbaren Eigenleistung und der zumutbaren Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten gegenübergestellt. Der Person in Ausbildung kann eine minimale oder eine hypothetische Eigenleistung angerechnet werden.
b. Ist die Person in Ausbildung verheiratet, lebt sie in eingetragener Partnerschaft oder in einem eheähnlichen Verhältnis mit gemeinsamem Haushalt und mit gemeinsamen Kindern, wird ein gemeinsames Budget erstellt (Familienbudget). Als zumutbare Fremdleistung wird nur jener Teil der Einkünfte und des Vermögens angerechnet, der den Grundbedarf der beitragsleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt. Als zumutbare Fremdleistung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
c. Die zumutbare Fremdleistung der Eltern wird durch ein Budget ermittelt (Familienbudget). Als zumutbare Elternleistung wird nur jener Teil der Einkünfte und des Vermögens angerechnet, der den Grundbedarf der beitragsleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt. Es wird ein Freibetrag gewährt.
d. Den finanziellen Verhältnissen von Familien mit mehreren Kindern und von Alleinerziehenden wird Rechnung getragen.