Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575 CH-LU

§ 18 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Bemessungsgrundsätze

Bemessung von Stipendien und Darlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Stipendiengesetz · Bemessungsgrundsätze

1. Stipendien und Darlehen stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.

2. Stipendien werden für das jeweilige Ausbildungsjahr bemessen. Die Bemessung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung.

3. Darlehen werden in der Regel für die gesamte Ausbildungsdauer bemessen. Die Bemessung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung. Verändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann die Bemessung auf Beginn des nachfolgenden Ausbildungsjahres angepasst werden.

4. Sind gleichzeitig Stipendien und Darlehen zu bemessen, richtet sich die Bemessung nach den Regeln für die Bemessung von Stipendien.

← § 17 Stipendiengesetz Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen § 19 Stipendiengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →