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CH-LU
§ 18 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Bemessungsgrundsätze
Bemessung von Stipendien und Darlehen
§ 18 Stipendiengesetz · Bemessungsgrundsätze
1. Stipendien und Darlehen stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar.
2. Stipendien werden für das jeweilige Ausbildungsjahr bemessen. Die Bemessung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung.
3. Darlehen werden in der Regel für die gesamte Ausbildungsdauer bemessen. Die Bemessung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung. Verändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann die Bemessung auf Beginn des nachfolgenden Ausbildungsjahres angepasst werden.
4. Sind gleichzeitig Stipendien und Darlehen zu bemessen, richtet sich die Bemessung nach den Regeln für die Bemessung von Stipendien.