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CH-LU
§ 17 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Beteiligung des Kantons
Ausbildungsbeiträge - Private Ausbildungsdarlehen
§ 17 Stipendiengesetz · Beteiligung des Kantons
1. Der Kanton kann sich finanziell an privaten Darlehen für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe und für Weiterbildungen beteiligen.
2. Die Beteiligung des Kantons ist vertraglich nach dem Zivilrecht zu regeln.
3. Auf die Beteiligung des Kantons an privaten Ausbildungsdarlehen besteht kein Rechtsanspruch.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er legt insbesondere die Kriterien für eine Beteiligung fest.