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575 CH-LU

§ 16 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Ausnahmen

Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
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§ 16 Stipendiengesetz · Ausnahmen

1. Die Verzinsung und die Rückzahlung des Darlehens kann der begünstigten Person in begründeten Fällen bereits während der Ausbildung angelastet werden.

2. Wird die Ausbildung vor dem Abschluss abgebrochen, wird das Darlehen sofort vollständig zur Rückzahlung fällig. Es können Ratenzahlungen vereinbart werden.

3. Die Frist für die Rückzahlung des Darlehens kann in begründeten Fällen verkürzt oder erstreckt werden.

4. Die Verzinsung und die Rückzahlung des Darlehens kann in begründeten Fällen ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.

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