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575 CH-LU

§ 15 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen

Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
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§ 15 Stipendiengesetz · Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen

1. Darlehen sind vom Kanton und ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung von der darlehensnehmenden Person zu verzinsen.

2. Darlehen müssen innert zehn Jahren nach Abschluss der Ausbildung vollständig zurückbezahlt sein.

3. Nach Abschluss der Ausbildung werden Ratenzahlungen vereinbart. Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dabei Rechnung zu tragen.

4. Werden Darlehen durch eine Bank ausbezahlt, garantiert der Kanton dieser die Verzinsung und die Rückzahlung.

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