Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575 CH-LU

§ 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Form der Gewährung

Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Stipendiengesetz · Form der Gewährung

1. Für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II werden Stipendien gewährt.

2. Für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen gewährt.

3. Für jede weitere Ausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie für Weiterbildungen werden Darlehen gewährt.

4. Für Ausbildungen nach dem fünfzigsten Altersjahr werden Darlehen gewährt.

5. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt zudem die Form der Gewährung für vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote.

← § 13 Stipendiengesetz Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen § 15 Stipendiengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →