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CH-LU
§ 14 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Form der Gewährung
Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
§ 14 Stipendiengesetz · Form der Gewährung
1. Für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II werden Stipendien gewährt.
2. Für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen gewährt.
3. Für jede weitere Ausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie für Weiterbildungen werden Darlehen gewährt.
4. Für Ausbildungen nach dem fünfzigsten Altersjahr werden Darlehen gewährt.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt zudem die Form der Gewährung für vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote.