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575 CH-LU

§ 13 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Dauer der Beitragsberechtigung

Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
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§ 13 Stipendiengesetz · Dauer der Beitragsberechtigung

1. Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.

2. In begründeten Fällen können Ausbildungsbeiträge länger gewährt werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

3. Bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der neuen Ausbildung, wobei die zuständige Behörde bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in begründeten Fällen in Abzug bringen kann.

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