575
CH-LU
§ 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Allgemeines
Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
§ 12 Stipendiengesetz · Allgemeines
1. Stipendien sind Geldleistungen, die nicht zurückzuzahlen sind.
2. Darlehen sind Geldleistungen, die zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.