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575 CH-LU

§ 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Allgemeines

Ausbildungsbeiträge - Stipendien und Darlehen
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§ 12 Stipendiengesetz · Allgemeines

1. Stipendien sind Geldleistungen, die nicht zurückzuzahlen sind.

2. Darlehen sind Geldleistungen, die zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.

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