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CH-LU
§ 11 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Finanzieller Bedarf
Beitragsberechtigung
§ 11 Stipendiengesetz · Finanzieller Bedarf
1. Einen finanziellen Bedarf weist auf, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht vollständig aufkommen kann.