575
CH-LU
§ 10 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Anerkannte Ausbildungen
Beitragsberechtigung
§ 10 Stipendiengesetz · Anerkannte Ausbildungen
1. Ausbildungen in der Schweiz sind anerkannt, wenn sie zu einem kantonal, interkantonal oder eidgenössisch anerkannten Abschluss führen, auf einen solchen vorbereiten oder diesen ergänzen.
2. Weiterbildungen in der Schweiz gelten auch als anerkannt, wenn sie ausreichend strukturiert sind, ohne zu einem Abschluss im Sinn von Absatz 1 zu führen.
3. Aus- und Weiterbildungen im Ausland gelten als anerkannt, wenn sie entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.