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575 CH-LU

§ 1 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Stipendiengesetz · Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen

1. Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial der Bevölkerung bestmöglich ausgeschöpft werden. Insbesondere bezwecken sie

a. die Förderung der Chancengleichheit,

b. die Erleichterung des Zugangs zur Bildung,

c. die Unterstützung der Existenzsicherung während der Ausbildung,

d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte,

e. die Förderung der Mobilität der Personen in Ausbildung.

2. Mit periodischen Wirkungsmessungen wird das Erreichen der Ziele überprüft.

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) - Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen § 2 Stipendiengesetz →

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