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CH-LU
§ 10 Organisationsreglement Zentrum für Psychotherapie (Center for Psychotherapy) - Personal
§ 10 Organisationsreglement Zentrum für Psychotherapie (Center for Psychotherapy) · Personal
1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern von der Zentrumsleitung angestellt.