Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
547e CH-LU

§ 8 Organisationsreglement Institut für Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research) - Wissenschaftlicher Beirat

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Organisationsreglement Institut für Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research) · Wissenschaftlicher Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts beitragen.

2. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Einsetzung eines Beirats sowie über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.

3. Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.

← § 7 Organisationsreglement Institut für Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research) Gegenstand § 9 Organisationsreglement Institut für Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →