§ 6 Organisationsreglement Institut für Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research) - Mitgliederversammlung
§ 6 Organisationsreglement Institut für Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research) · Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
2. Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Über Anträge und Zirkularbeschlüsse sind sie zeitverzugslos zu orientieren.
3. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Institutsleitung den Stichentscheid. Diese Vorschrift gilt auch für Zirkularbeschlüsse.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich von der Institutsleitung einberufen. Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich einer Kompetenzzuweisung an die Institutsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Instituts. Die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar
a. Anträge auf Änderungen des vorliegenden Reglements zuhanden der Fakultät,
b. Wahl der Mitglieder der Institutsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme und der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,
e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,
f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,
g. Oberaufsicht über die Institutsleitung,
h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Institutsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.