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547e CH-LU

§ 10 Organisationsreglement Institut für Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research) - Eingehen von Verpflichtungen

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§ 10 Organisationsreglement Institut für Verhaltensforschung (Institute for Behavioural Research) · Eingehen von Verpflichtungen

1. Die Institutsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät.

2. Die Mitglieder des Instituts arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität Luzern für das Institut. Für die Institutsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.

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