§ 4 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Tiergestützter Therapie» der Universität Luzern (Reglement CAS TGT) - Programmleitung
§ 4 Reglement CAS TGT · Programmleitung
1. Die Programmleitung ist für die operative Umsetzung und Führung des Zertifikatslehrgangs verantwortlich. Sie kann durch eine administrative Assistentin oder einen administrativen Assistenten unterstützt werden. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden von der Studienleitung bestimmt und von der Universität Luzern angestellt.
2. Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für
a. Auswahl, Anleitung und Unterstützung der Dozierenden,
b. Leitung der Studienadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Assistenz,
c. Marketing und Werbung,
d. Antragstellung an die Studienleitung zur Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
e. Beratung der Weiterbildungsteilnehmenden,
f. Ausarbeitung von Vorschlägen für Massnahmen der Qualitätssicherung,
g. Evaluation des Zertifikatslehrgangs sowie der Lehrleistung der Dozierenden,
h. Regelung der Leistungsnachweise,
i. Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung.
3. Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.