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547d TGT CH-LU

§ 3 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Tiergestützter Therapie» der Universität Luzern (Reglement CAS TGT) - Studienleitung

Organisation
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§ 3 Reglement CAS TGT · Studienleitung

1. Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Kinder- und Jugendpsychologie. Sie kann weitere Angehörige umfassen (§ 7 Abs. 2b Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern). Diese werden auf Vorschlag der Studienleitung von der Fakultätsversammlung gewählt.

2. Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Lehrbetriebs wie

a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Zertifikatslehrgangs,

b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,

c. Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,

d. Berichterstattung zuhanden der Fakultätsversammlung,

e. Genehmigung des Budgets, der Honorare für die Dozierenden, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

f. Antragstellung an die Fakultät zur Verleihung des Zertifikats,

g. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats,

h. Besetzung der Programmleitung.

3. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

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