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547d TGT CH-LU

§ 16 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Tiergestützter Therapie» der Universität Luzern (Reglement CAS TGT) - Gebühren

Gebühren und Finanzen
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§ 16 Reglement CAS TGT · Gebühren

1. Die Gebühren für den Zertifikatslehrgang werden von der Studienleitung im Rahmen der Vorgaben der Schulgeldverordnung festgelegt, ebenso die Mindestteilnehmendenzahl für eine kostendeckende Durchführung.

2. Die Zahlungsmodalitäten werden in der Wegleitung festgelegt.

3. In den Gebühren sind die Kosten für Prüfungen, Lehr- und Lernmaterialien inbegriffen, nicht aber Kosten für spezielle Leistungen wie bspw. für Reisen oder Unterkunft.

4. Im Falle des Nicht-Bestehens eines Leistungsnachweises im zweiten Versuch und der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung des Zertifikatslehrgangs oder im Falle eines Abbruchs des Zertifikatslehrgangs oder des Ausschlusses von diesem besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Studiengebühr oder von Teilgebühren.

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