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547d TGT CH-LU

§ 14 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Tiergestützter Therapie» der Universität Luzern (Reglement CAS TGT) - Qualitätssicherung und Reporting

Aufbau und Inhalt des Zertifikatslehrgangs
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§ 14 Reglement CAS TGT · Qualitätssicherung und Reporting

1. Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert, kontinuierlich evaluiert und weiterentwickelt.

2. Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.

3. Im Curriculum sind die Standards und Qualitätsanforderungen der relevanten Fachgesellschaften zu berücksichtigen.

4. Es gelten die Qualitätsstandards der Universität Luzern.

5. Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung Bericht.

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