§ 10 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Tiergestützter Therapie» der Universität Luzern (Reglement CAS TGT) - Leistungsnachweise
§ 10 Reglement CAS TGT · Leistungsnachweise
1. Im Zertifikatslehrgang finden folgende Arten von Leistungsnachweisen Anwendung
a. schriftliche Zwischenprüfungen zu den Themenbereichen gemäss § 8 Absatz 2a-c,
b. Berichte zum Praktikum und zur eigenen Praxis,
c. Intervision,
d. schriftliche Abschlussarbeit,
e. mündliche Präsentation.
2. Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal wiederholt werden.
3. Leistungsnachweise gemäss Absatz 1a-e werden mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bewertet. Die Kriterien werden den Weiterbildungsteilnehmenden spätestens mit Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
4. Weiterbildungsteilnehmenden, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5. Ist eine Weiterbildungsteilnehmende oder ein Weiterbildungsteilnehmender mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
6. Einzelheiten zu den Leistungsnachweisen sind in der Wegleitung geregelt.