§ 4 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern - Programmleitung
§ 4 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern · Programmleitung
1. Die Programmleitung ist für die operative Umsetzung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie kann durch eine administrative Assistentin oder einen administrativen Assistenten unterstützt werden. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden durch die Studienleitung bestimmt und durch die Universität Luzern angestellt.
2. Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für
a. Auswahl, Anleitung und Unterstützung der Dozierenden,
b. Leitung der Studienadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Assistenz,
c. Marketing und Werbung,
d. Antragstellung an die Studienleitung zur Zulassung von Studierenden,
e. Beratung der Studierenden,
f. Ausarbeitung von Vorschlägen für Massnahmen der Qualitätssicherung,
g. Evaluation des Studiengangs sowie der Lehrleistung der Dozierenden,
h. Regelung der Leistungsnachweise,
i. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung.
3. Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.