§ 3 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern - Studienleitung
§ 3 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern · Studienleitung
1. Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Klinische Psychologie. Sie kann weitere Angehörige umfassen (§ 7 Abs. 1b Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern). Sie wird unterstützt durch die Studienkommission.
2. Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Studienbetriebs wie
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
c. Zulassung von Studierenden,
d. Berichterstattung zuhanden der Fakultätsversammlung,
e. Genehmigung des Budgets, der Honorare für die Dozierenden, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
f. Antragstellung an die Fakultät zur Verleihung des Zertifikats,
g. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder der Studienkommission,
h. Besetzung der Programmleitung.
3. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.