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547c MAS CH-LU

§ 21 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern - Sanktionen und Massnahmen

Schlussbestimmungen
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§ 21 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern · Sanktionen und Massnahmen

1. Bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität Luzern oder sonstigen Rechtsverletzungen, welche die Ordnung an der Universität gefährden oder stören, können die Disziplinarsanktionen und Massnahmen gemäss § 48 und § 57 des Statuts der Universität Luzern verfügt oder angeordnet werden.

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