Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
547c MAS CH-LU

§ 16 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern - Qualitätssicherung und Reporting

Inhalt und Aufbau des Studiengangs
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§ 16 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern · Qualitätssicherung und Reporting

1. Der Studiengang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert, kontinuierlich evaluiert und weiterentwickelt.

2. Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.

3. Im Curriculum sind die Standards und Qualitätsanforderungen der relevanten Fachgesellschaften zu berücksichtigen.

4. Es gelten die Qualitätsstandards der Universität Luzern.

5. Die Studienleitung erstattet in der Fakultätsversammlung Bericht.

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