Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
547c MAS CH-LU

§ 15 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Inhalt und Aufbau des Studiengangs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern · Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

1. Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von ECTS-Punkten, die in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden oder werden, entscheidet die Studienleitung.

2. Eine allfällige Anrechnung führt nicht zu einer Reduktion der Studiengebühr.

← § 14 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern Zweck und Gegenstand § 16 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →