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547c MAS CH-LU

§ 14 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern - Mündliche Abschlussprüfung

Inhalt und Aufbau des Studiengangs
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§ 14 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern · Mündliche Abschlussprüfung

1. Kann eine Studierende oder ein Studierender den Nachweis über alle erforderlichen Studienleistungen gemäss § 10 Absatz 1a-i erbringen, wird sie oder er zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen.

2. Verantwortlich für die praktische Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung sind zwei Dozierende, welche die Leistung bewerten.

3. Grundlage für die Abschlussprüfung ist die schriftliche Abschlussarbeit.

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