§ 11 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern - Leistungsnachweise
§ 11 Reglement zum Weiterbildungsangebot «Master of Advanced Studies (MAS) in Prozessbasierter Psychotherapie» der Universität Luzern · Leistungsnachweise
1. Im Studiengang finden folgende Arten von Leistungsnachweisen Anwendung
a. lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsnachweise,
b. schriftliche Falldokumentation,
c. schriftliche Abschlussarbeit (Masterarbeit),
d. mündliche Abschlussprüfung.
2. Die in den Schwerpunkten I bis IV zu erbringenden Leistungen werden durch lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsnachweise, meist in Form aktiver Diskussionsbeteiligung während des Präsenzunterrichts, nachgewiesen.
3. Leistungsnachweise gemäss Absatz 1b-d werden mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bewertet. Die Kriterien werden den Studierenden spätestens mit Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
4. Studierende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5. Ist eine Studierende oder ein Studierender mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
6. Einzelheiten zu den Leistungsnachweisen sind in der Wegleitung geregelt.