547b
CH-LU
§ 8 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
Promotionsverfahren
§ 8 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1. Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die Promovierende oder der Promovierende bei der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
2. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in der Wegleitung geregelt.
3. Falls die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet die Fakultätsversammlung das Promotionsverfahren und beauftragt die Begutachtung.
4. Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange kein Gutachten vorliegt.