Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
547b CH-LU

§ 4 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Zulassung

Zulassung und Dauer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Zulassung

1. Für die Zulassung zum Promotionsstudium ist eine Anmeldung erforderlich. Die Details zum Verfahren sind in der Wegleitung geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

2. Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsstudium ist ein mindestens mit der Gesamtnote 5 bestandener Masterabschluss einer anerkannten universitären Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan kann in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung mit einem Abschluss mit einer tieferen Gesamtnote bewilligen. Voraussetzung für die Zulassung ist die verbindliche Zusage der Hauptbetreuungsperson gemäss § 3 Absatz 1.

3. Über die Äquivalenz anderer Abschlüsse oder der Abschlussnote entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

4. Wer an einer anderen universitären Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

5. Über die Zulassung zum Promotionsstudium entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Dekanin oder der Dekan in Absprache mit der Hauptbetreuungsperson die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Dabei ist zwischen Leistungen, die vor Eintritt ins Promotionsstudium nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) und Leistungen, die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen) zu unterscheiden.

← § 3 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern Grundsatz § 5 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →