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547b CH-LU

§ 3 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Betreuungspersonen

Organe und Zuständigkeiten
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§ 3 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Betreuungspersonen

1. Ein Mitglied der Fakultät mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer der Promotion als Hauptbetreuungsperson. Promotionsrecht haben die Inhaberinnen oder Inhaber einer ordentlichen Professur, einer ausserordentlichen Professur oder einer Assistenzprofessur. Die Fakultät ist befugt, weitere Personen zur Betreuung von Promotionen zuzulassen.

2. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt auf Vorschlag der Hauptbetreuungsperson und der Promovierenden oder des Promovierenden eine Zweitbetreuungsperson.

3. Mit der Zweitbetreuung können auch promotionsberechtigte Mitglieder einer anderen Fakultät oder Universität beauftragt werden. Die Dekanin oder der Dekan kann in begründeten Fällen weitere Personen zur Zweitbetreuung zulassen.

4. Auf Antrag der Hauptbetreuungsperson und/oder der Promovierenden oder des Promovierenden kann die Dekanin oder der Dekan Personen zur Drittbetreuung zulassen, sofern diese mindestens promoviert sind.

5. Zwischen der Promovierenden oder dem Promovierenden und der Hauptbetreuungsperson wird eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen des Promotionsstudiums getroffen (Betreuungsvereinbarung). Mindestens einmal pro Jahr findet ein Evaluationsgespräch zum Dissertationsfortschritt zwischen der Promovierenden oder dem Promovierenden und der Hauptbetreuungsperson statt. Die Details sind in der Wegleitung geregelt.

6. Die Promovierenden haben Anrecht auf den Einbezug einer Mentorin oder eines Mentors.

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