547b
CH-LU
§ 20 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Rechtsmittel
Schlussbestimmungen
§ 20 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.