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CH-LU
§ 18 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Ehrendoktortitel
Ehrenpromotion
§ 18 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Ehrendoktortitel
1. Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor ehrenhalber (Dr. h.c., Ph.D. h.c.) ernennen.
2. Die Verleihung wird von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen.