Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
547b CH-LU

§ 18 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Ehrendoktortitel

Ehrenpromotion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Ehrendoktortitel

1. Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor ehrenhalber (Dr. h.c., Ph.D. h.c.) ernennen.

2. Die Verleihung wird von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen.

← § 17 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern Grundsatz § 19 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →