§ 17 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Unlauteres Verhalten und Plagiat
§ 17 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Unlauteres Verhalten und Plagiat
1. Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere die Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde, die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat).
2. Dissertationen können zum Zweck der Überprüfung auf ein Plagiat unter Einsatz entsprechender Software untersucht werden. Dafür können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
3. Liegt unlauteres Verhalten vor, gilt die Promotion als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Dokumente werden eingezogen. Der Widerruf und Entzug bereits verliehener Grade und Titel richtet sich nach § 72 Absätze 2 und 3 des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut).
4. Die Ergreifung von Disziplinarsanktionen im Sinne von § 48 des Universitätsstatuts sowie die Anordnung disziplinarischer Massnahmen nach § 57 des Universitätsstatuts bleiben vorbehalten.