§ 16 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Ausschluss
§ 16 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Ausschluss
1. Ist bei der Wiederholung von ungenügenden Leistungskontrollen oder Auflagen, der Überarbeitung der Dissertation (§ 9 Absatz 6) oder der Wiederholung der Verteidigung (§ 10 Absatz 8) die Leistung ein zweites Mal ungenügend, kann die Promotion nicht weitergeführt werden. Die Dekanin oder der Dekan verfügt den Ausschluss.
2. Die Hauptbetreuungsperson kann bei der Dekanin oder beim Dekan den Ausschluss beantragen, wenn
a. Bestimmungen der Betreuungsvereinbarung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten werden,
b. keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Promotion besteht, namentlich bei schwerwiegenden Mängeln in der Ausführung der Forschungsarbeit.
3. Die Dekanin oder der Dekan verfügt den Ausschluss gemäss Absatz 2 nach Anhörung der betroffenen Person.