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547b CH-LU

§ 13 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Publikation der Dissertation

Promotionsverfahren
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§ 13 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Publikation der Dissertation

1. Die Dissertation ist innert zwei Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Verteidigung zu publizieren. Die Details sind in der Wegleitung geregelt.

2. Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf Jahre nach Bestehen der Verteidigung noch nicht publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens verfällt.

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