§ 10 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Mündliche Verteidigung
§ 10 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Mündliche Verteidigung
1. Ist die Dissertation gemäss § 9 angenommen, wird die Promovierende oder der Promovierende zur mündlichen Verteidigung der Dissertation zugelassen.
2. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag der oder des Promovierenden und einer anschliessenden Diskussion.
3. Die Verteidigung findet in Anwesenheit der Betreuungspersonen statt und wird von einem nicht am Promotionsverfahren beteiligten Fakultätsmitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren geleitet und protokolliert.
4. Im Anschluss an die Verteidigung entscheiden die Betreuungspersonen gemeinsam über Bestehen bzw. Nichtbestehen und Note der Verteidigung. Anschliessend wird der Promovierenden oder dem Promovierenden die Bewertung der Verteidigung und das Prädikat der Promotion mitgeteilt.
5. Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wird.
6. Nach bestandener Verteidigung erhält die Promovierende oder der Promovierende eine durch die Dekanin oder den Dekan unterzeichnete vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens.
7. Erscheint die Promovierende oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Verteidigung oder bricht sie oder er die Verteidigung ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.
8. Bei Nichtbestehen der Verteidigung kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb eines halben Jahres stattfinden. Im Falle eines erneuten Nichtbestehens wird der Ausschluss der Promovierenden oder dem Promovierenden von der Dekanin oder vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt.