Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
547b CH-LU

§ 1 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Grundsatz

1. Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Psychologie an der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern.

2. Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbehalten.

3. Die Fakultät verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie aufgrund von Promotionsleistungen (Dr. phil., in Englisch: Ph.D.). Für besondere Leistungen kann die Fakultätsversammlung den Doktorgrad ehrenhalber (honoris causa) verleihen (Dr. h.c., in Englisch: Ph.D. h.c.).

4. Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus den Studienleistungen, der Dissertation, der mündlichen Verteidigung und der Publikation der Dissertation.

Grundsatz § 2 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →