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§ 1 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Promotionsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Grundsatz
1. Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Psychologie an der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern.
2. Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbehalten.
3. Die Fakultät verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie aufgrund von Promotionsleistungen (Dr. phil., in Englisch: Ph.D.). Für besondere Leistungen kann die Fakultätsversammlung den Doktorgrad ehrenhalber (honoris causa) verleihen (Dr. h.c., in Englisch: Ph.D. h.c.).
4. Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus den Studienleistungen, der Dissertation, der mündlichen Verteidigung und der Publikation der Dissertation.