§ 8 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Studiendelegierte oder Studiendelegierter
§ 8 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Studiendelegierte oder Studiendelegierter
1. Die Fakultätsversammlung setzt eine ordentliche, ausserordentliche oder Assistenzprofessorin oder einen ordentlichen, ausserordentlichen oder Assistenzprofessor als Studiendelegierte oder als Studiendelegierten ein.
2. Der oder dem Studiendelegierten obliegen insbesondere die bei der Fakultät liegenden Entscheide in Zulassungsfragen und die Behandlung von Anträgen in studien- und prüfungsrelevanten Angelegenheiten.
3. Die Fakultätsversammlung kann einzelne oder auch sämtliche Aufgaben der oder des Studiendelegierten einem Ausschuss übertragen, der mindestens aus zwei Professorinnen oder Professoren besteht. Die entsprechenden Bestimmungen und Zuständigkeiten gelten dann gleichermassen für den Ausschuss.
4. Die oder der Studiendelegierte kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration delegieren.