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547a CH-LU

§ 43 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Nachteilsausgleich und Härtefälle

Schlussbestimmungen
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§ 43 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Nachteilsausgleich und Härtefälle

1. Studierende mit Behinderungen können nach Massgabe der Richtlinien der Universität Luzern für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs einen Antrag auf Nachteilsausgleich bezüglich des Studiums und/oder eines Leistungsnachweises stellen. Zuständig ist die oder der Studiendelegierte.

2. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung abweichen.

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