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CH-LU
§ 37 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Täuschung und Ungültigkeit bei Bachelor- und Masterarbeiten
Unkorrektheit bei Leistungsnachweisen
§ 37 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Täuschung und Ungültigkeit bei Bachelor- und Masterarbeiten
1. Waren die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Bachelor- oder Masterarbeit nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Diploms bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Arbeit in der Regel geheilt. Die oder der Studiendelegierte kann hiervon abweichende Entscheidungen treffen. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die oder der Studiendelegierte nachträglich die Arbeit als nichtbestanden erklären und der verliehene Grad kann entzogen werden.