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547a CH-LU

§ 36 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern - Unlauteres Verhalten und Plagiate

Unkorrektheit bei Leistungsnachweisen
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§ 36 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern · Unlauteres Verhalten und Plagiate

1. Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere, wenn eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbstständig erbracht, oder verwendete kreative Leistungen Dritter oder die Verwendung anderer Werkzeuge nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht werden. Liegt unlauteres Verhalten vor, wird die Studienleistung mit der Note 1 bzw. dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet.

2. Disziplinarsanktionen im Sinne von § 48 des Universitätsstatuts bleiben vorbehalten.

3. Der Widderruf und Entzug bereits verliehener Grade richtet sich nach § 72 Absätze 2 und 3 des Universitätsstatuts.

4. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen gemäss § 57 des Universitätsstatuts.

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